Hinweise zur Beantragung von Beratungs- oder Prozeß- bzw. Verfahrenskostenhilfe:


Für Bürger mit geringem Einkommen gewährt das Land Beratungs- und  Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe.
Beratungshilfe wird für alle außergerichtlichen Angelegenheiten gewährt. Für ein strafrechtliches Verfahren wird jedoch nur eine Beratung gezahlt.

Die Beratungshilfe ist bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Für den ehemaligen Landkreis Quedlinburg ist dies das Amtsgericht Quedlinburg, Adelheidstrasse 2, 06484 Quedlinburg, Tel.: 03946/71-0.

Bitte nehmen Sie zur Beantragung sämtliche Unterlagen, wie Einkommensnachweise, Mietvertrag, Versicherungsunterlagen sowie Nachweise über etwa bestehende Verbindlichkeiten (z. B. Darlehensbelastungen) mit.
 
Vom jeweils zuständigen Amtsgericht erhalten Sie im Falle der Bewilligung von Beratungshilfe einen Berechtigungsschein. Dieser ist sodann bei dem mit unserer Kanzlei zu vereinbarenden Besprechungstermin vorzulegen. Die Beratungshilfegebühr (Selbstbeitrag) für die anwaltliche Beratung beträgt 15,00 € brutto. Sie ist im Anschluß an die anwaltliche Beratung in bar zu zahlen.

Die Beratungshilfegebühr kann sich um entsprechende Kopierkosten erhöhen, die im Zusammenhang mit der Vertretung (z.B. notwendige Akteneinsicht, Ablichtung umfangsreicher Unterlagen zur Weiterleitung an Dritte etc.) entstehen.

Weiterhin werden durch die Landeskasse auch erhebliche Gebühren und Auslagen nicht erstattet, so z. B. die Akteneinsichtsgebühr, eine Einwohnermeldeamtsanfrage, Gewerbeauskünfte, Auskünfte aus dem Handelsregister oder ein Grundbuchblattauszug.
Für die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe im Geltungsbereich des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zu beantragen.

Die Beantragung erfolgt durch einen anwaltlichen Schriftsatz.
Diesem muß eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt sein. Ein entsprechender Vordruck ist in den Kanzleiräumen erhältlich. Dieser muß durch Sie ausgefüllt, mit Belegen versehen und zeitnah unterschrieben zurückgereicht werden.

Anspruch auf Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe hat, wer einen Prozeß / ein gerichtliches Verfahren führen muß und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und nach Einschätzung des Gerichtes nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozeß zu gewinnen.
Dieser Anspruch besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle / Person die Kosten übernimmt.

Die Prozeßkostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen  und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist.

Sollten sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern, ist die Veränderung etwa festgesetzter Raten zu Ihren Gunsten bzw. die Bewilligung von ratenweiser Prozeßkostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe möglich.

Das Gericht hat die Möglichkeit, noch nachträglich bis zum Ablauf von 4 Jahren seit rechtskräftigem Verfahrensabschluß Ihre Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Dazu werden Sie innerhalb dieser 4 Jahre vom Gericht aufgefordert werden, mitzuteilen, ob sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Ist dies der Fall, wäre nochmals Auskunft (Erklärungsvordruck nebst Belegen) zu erteilen.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass für Sie die Beantragung von Beratungshilfe oder Prozeß- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt, weisen Sie uns bitte rechtzeitig darauf hin.