Vergütungsrechtliche Hinweise:


Grundlagen:

Die Vergütung des Rechtsanwaltes erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), sofern nicht hiervon abweichend eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.

Welche Gebühren für welche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes anfallen, ist dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG) zu entnehmen.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unterscheidet Festgebühren, Satzrahmengebühren und Betragsrahmengebühren. Satzrahmengebühren (Wertgebühren, § 13 RVG) sind immer abhängig von dem zugrundeliegenden Wert (Gegenstandswert), der nach §§ 23 ff. RVG zu ermitteln ist. Der entsprechende Gebührensatz wird innerhalb des nach dem VV RVG vorgesehenen Rahmens bestimmt. Betragsrahmengebühren sind im VV RVG mit einem Mindest- und Höchstbetrag vorgegeben, der Rechtsanwalt bestimmt die Gebühr innerhalb dieses Rahmens. Bei den Rahmengebühren ist immer die angemessene Gebühr vom Rechtsanwalt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles gem. § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen.

Beratung / Auskunft:

Wird der Rechtsanwalt ausschließlich mit der Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens oder der Tätigkeit als Mediator beauftragt, ist entsprechend § 34 RVG eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Erfolgt dies nicht, ist die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (§ 612 BGB) zu vergüten. Für Verbraucher beträgt in diesem Fall die Gebühr höchstens 250,00 €, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190,00 €, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Außergerichtliche Vertretung:

Für die außergerichtliche Vertretung durch den Rechtsanwalt entstehen die Gebühren nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Im Allgemeinen wird hier die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG anfallen, wobei ein Gebührensatz von 0,5 bis 2,5 nach dem zugrundeliegenden Gegenstandswert vorgesehen ist. Für durchschnittliche Angelegenheiten (nicht besonders schwierig oder umfangreich) ist ein Gebührensatz von nicht mehr als 1,3 anzusetzen.

Für eine ggf. erzielte Einigung fällt zusätzlich eine 1,5 Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) an.

 

Gerichtliche Vertretung:

Ist der Rechtsanwalt mit der Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren beauftragt, fallen die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG an. Hier werden regelmäßig die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr für das jeweilige Verfahren anfallen, für das erstinstanzliche Verfahren zum Beispiel die 1,3 Verfahrensgebühr und die 1,2 Terminsgebühr, mithin insgesamt 2,5 Gebühren nach dem entsprechenden Gegenstandswert (Streitwert).

Auch hier kann zusätzlich eine Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) entstehen, z.B. wenn das Verfahren durch Vergleich beendet wird.

Strafsachen / Bußgeldsachen:

Für die Verteidigung / Vertretung in Strafverfahren bestimmen sich die Gebühren nach Teil 4, für Bußgeldsachen nach Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG.

Vergütungsvereinbarung:

Abweichend von den gesetzlichen Gebühren kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, hier sind die Vorschriften der §§ 3a ff. RVG zu beachten. Dabei bestehen verschiedene Möglichkeiten, so kann ein Pauschalhonorar ebenso wie die Abrechnung nach Stunden (Zeithonorar) vereinbart werden. Wichtig ist, daß diese Vereinbarungen vorab schriftlich festzuhalten sind. So besteht für beide Seiten von Anfang an Klarheit, welche Vergütung für welche Tätigkeit geschuldet wird.

Wird eine Vergütungsvereinbarung für die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren getroffen, dürfen damit im Gegensatz zur außergerichtlichen Tätigkeit die gesetzlichen Gebühren (RVG), die ansonsten hierfür anfallen würden, nicht unterschritten werden.

Hinweise:

Die Gebühren des Rechtsanwaltes sind zunächst immer von seinem Auftraggeber zu zahlen, unabhängig davon, ob diesem ggf. ein Kostenerstattungsanspruch gegen Dritte zur Seite steht. Soweit ein Kostenerstattungsanspruch besteht, wird dieser im Rahmen des bestehenden Mandates natürlich auch für den Auftraggeber geltend gemacht.

Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, die anfallenden Gebühren und Auslagen aus eigenen Mitteln aufzubringen und verfügt er über keine Rechtsschutzversicherung, die diese Kosten übernimmt, so besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozeß- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.