Erbrecht

Unter Erbrecht versteht man das Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte zum Eintritt des eigenen Todes zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“).
Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinne auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.Wir beraten Sie bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen, vertreten Sie als Mitglied oder Vertreter einer Erbengemeinschaft im Rahmen der Erbauseinandersetzung und / oder Durchsetzung oder Abwehr von erbrechtlichen Ansprüchen,
machen für Sie Auskunftsansprüche geltend, erteilen für Sie Auskünfte und erstellen hierfür anforderungsgemäße Nachlaßverzeichnisse, setze Ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche durch und beraten Sie in allen erbrechtlichen Fragen.

RA Gröschler ist darüber hinaus auch als Testamentvollstrecker tätig.
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